Explizit keinen Bestandteil dieses Mietvertrags würden das sich ebenfalls im Gebäude Nr. AB befindliche Wohnhaus und dessen Keller bilden. Diese seien der Gesuchsgegnerin von der Gesuchstellerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden (Gesuch Rz. 12; GB 4). Auch die Grasfläche, welche sich hinter dem Autounterstand und dem Wohnhaus befinde, sei von der Gesuchsgegnerin unentgeltlich genutzt worden (Gesuch Rz. 12).