4. Ausweisungsanspruch der Gesuchstellerin (Rechtsbegehren Ziff. 1) 4.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin behauptet, über den Autounterstand (Gebäude Nr. AA) inklusive Vorplätze sowie die mitbenutzte Werkstatt und den Ausstellungsraum mit Büro in der Werkstatt (Gebäude Nr. AB) an der O., X. (AG), sei zwischen den Parteien am 15. / 19. Dezember 2021 ein bis zum 31. Dezember 2022 befristeter Mietvertrag zustande gekommen (Gesuch Rz. 9 ff.; GB 4). Explizit keinen Bestandteil dieses Mietvertrags würden das sich ebenfalls im Gebäude Nr. AB befindliche Wohnhaus und dessen Keller bilden.