1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 33 ZPO ist für Klagen aus Miete und Pacht das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, auf den der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen nicht zum Voraus verzichten kann.1 Da sich das Mietobjekt vorliegend in X. (AG) befindet, ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben.