Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, sie habe zufolge Ablaufs der vereinbarten Mietdauer per 31. Dezember 2022 und unterlassener Räumung bzw. Rückgabe der in Rechtsbegehren Ziff. 1 genannten Räume und Flächen durch die Gesuchsgegnerin einen Anspruch auf Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus sämtlichen Objekten. Die vorgebrachten Tatsachen seien unbestritten und sofort beweisbar und die Rechtslage sei klar, so dass dem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO zu entsprechen sei.