2. Der Gesuchsgegnerin seien bei Widerhandlung gegen den richterlichen Entscheid gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 hievor folgende Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anzudrohen: 2.1. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (lit. a). 2.2. Eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c). 2.3. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die Gesuchsgegnerin mit polizeilicher Hilfe auf deren Kosten auszuweisen (lit. d).