 die mitbenutzten Räume in der Werkstatt (Gebäude Nr. AB), das heisst die Werkstatt im Erdgeschoss, den Ausstellungsraum mit Büro im Erdgeschoss und den Keller im Untergeschoss,  das unentgeltlich genutzte Wohnhaus (Gebäude Nr. AB),  und die unentgeltlich genutzte Grasfläche innert richterlich zu bestimmender Frist, längstens jedoch innert 10 Tagen seit Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Entscheids, in vollständig geräumtem und gereinigtem Zustand zu verlassen sowie sämtliche Schlüssel der benützten Gebäude an die Gesuchstellerin auszuhändigen.