Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  den Gesuchsgegner (mit Kopie des Gesuchs vom 30. September 2023 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.