Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister eingetragen ist.3