Handelsgericht 1. Kammer HSU.2023.39 / fn / MD Entscheid vom 4. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiberin Näf Gesuchstellerin A._____ Gesuchsgegner B._____ Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q._____. Sie hat gemäss gerichtsnotorischem Handelsregistereintrag unter anderem […] zum Zweck. 2. Der Gesuchsgegner ist eine natürliche Person. Er wurde am tt.mm.jjjj ge- boren und hat Wohnsitz in R._____. Der Gesuchsgegner ist Alleineigentümer des Grundstücks GB S._____ Nr. aaa. 3. Mit Gesuch vom 30. September 2023 (Postaufgabe: 2. Oktober 2023) stellte die Gesuchstellerin unter Verwendung des vom Bundesamt für Jus- tiz zur Verfügung gestellten Formulars die folgenden Rechtsbegehren: -2- " 1. Das Grundbuchamt T._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde S._____, Grundbuch-/Grundbuch- blatt-Nr. aaa., zugunsten der gesuchstellenden Partei ein Bau- handwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 321'536.70 nebst 5 % Zins seit 23.06.2023 vorläufig als Vormerkung einzu- tragen. 2. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegen- partei." Begründet wurde der geltend gemachte Anspruch auf Errichtung eines ge- setzlichen Grundpfandrechts mit Forderungen aus Werkvertrag betreffend das genannte Grundstück. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 2. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder an dem Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Ge- richt am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zu- ständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Grundstück, auf welchem die Gesuchstellerin das Bauhandwerker- pfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in S._____ (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben. 3. Sachliche Zuständigkeit 3.1. Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben -3- ist.1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte. Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich. 2 3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handels- register eingetragen sind (lit. c). Ist nur die beklagte Partei im Handelsre- gister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Han- delsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahl- möglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die kla- gende Partei im Handelsregister eingetragen ist.3 Der Gesuchsgegner ist eine natürliche Person und nicht im Handelsregister eingetragen (die Gesuchstellerin behauptet auch nichts Gegenteiliges). Folglich handelt es sich nicht um eine handelsrechtliche Streitigkeit, wes- halb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnah- meverfahren zuständig ist. Daher ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 4. Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 250.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwands ist dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigungen zu entrichten. 1 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg), Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 45. 2 BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N. 3 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31; SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 605. -4- Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 30. September 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  den Gesuchsgegner (mit Kopie des Gesuchs vom 30. September 2023 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -5- Aarau, 4. Oktober 2023 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dubs Näf