3.4. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von der Gesuchsgegnerin nicht beantragt. Da sie anwaltlich nicht vertreten ist und sich im Verfahren nicht vernehmen liess, sind ihr aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten entstanden. Es wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 30. September 2023 (Postaufgabe: 2. Oktober 2023) wird nicht eingetreten. 2. Das Grundbuchamt T._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Tagebuchnummer 10627) zu löschen. 3. 3.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.