und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, sofern eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, gelten (vgl. Art. 96 ZPO). 3.2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 ZPO). Demgemäss sind die Prozesskosen der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 3.3. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 800.00 festgesetzt (§ 8 VKD; SAR 221.150).