3. 3.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Parteientschädigungen werden nur auf Antrag zugesprochen1, wobei als solche der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung 1 BGE 139 III 334 E. 4.3. -4-