2. 2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der gesuchstellenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Das Gericht setzt zu dessen Leistung eine Frist an (Art. 101 Abs. 1 ZPO) und tritt nicht auf das Gesuch ein, wenn der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO).