Handelsgericht 1. Kammer HSU.2023.38 / FN / SV Entscheid vom 6. November 2023 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiberin Näf Rechtspraktikantin Vollenweider Gesuchstellerin A._____ Gesuchsgegne- B._____ rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q._____. Im Wesentlichen bezweckt sie […]. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____. Sie bezweckt hauptsächlich […]. Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks GB S._____ Nr. aaa. 3. Mit Gesuch vom 30. September 2023 (Postaufgabe: 2. Oktober 2023) stellte die Gesuchstellerin unter Verwendung des vom Bundesamt für Jus- tiz zur Verfügung gestellten Formulars die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Grundbuchamt T._____ sei anzuweisen, zulasten des Grund- stücks in der Gemeinde S._____, Grundbuch-/Grundbuchblatt- Nr. aaa., zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwer- kerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 321'575.55 nebst 5 % Zins seit 23.06.2023 vorläufig als Vormerkung einzutragen. 2. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Ge- suchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grund- buchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzu- teilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." 4. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 bewilligte der Präsident das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Vormerkung der vorläufigen Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von Fr. 64'315.11 zu- züglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 46'054.70 seit dem 23. Juni 2023 und auf dem Betrag von Fr. 18'260.41 seit dem 2. Juli 2023 und wies das Grundbuchamt T._____ an, die Vormerkung sofort einzutragen. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin zur Leistung des Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 4'050.00 bis am 16. Oktober 2023 aufgefordert. 5. Das Grundbuchamt T._____ merkte die vorläufige Eintragung am 5. Okto- ber 2023 (Tagebuchnummer 10627) vor. -3- 6. Da die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 angesetzten Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfü- gung vom 19. Oktober 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Damit wurde die Androhung verbunden, das Gericht werde im Säumnisfall nicht auf das Gesuch eintreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 7. Die Gesuchstellerin bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der mit Ver- fügung vom 19. Oktober 2023 angesetzten Nachfrist nicht. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 4. Oktober 2023). 2. 2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die Bezahlung des Kosten- vorschusses (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Gemäss Art. 98 ZPO kann das Ge- richt von der gesuchstellenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Das Gericht setzt zu dessen Leistung eine Frist an (Art. 101 Abs. 1 ZPO) und tritt nicht auf das Gesuch ein, wenn der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2.2. Die Gesuchstellerin hat den eingeforderten Kostenvorschuss auch nicht in- nert der angesetzten Nachfrist geleistet. Auf das Gesuch der Gesuchstel- lerin ist deshalb nicht einzutreten und das Grundbuchamt T._____ ist an- zuweisen, die am 5. Oktober 2023 vorgenommene vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu löschen. 3. 3.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Parteient- schädigungen werden nur auf Antrag zugesprochen1, wobei als solche der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung 1 BGE 139 III 334 E. 4.3. -4- und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, so- fern eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, gelten (vgl. Art. 96 ZPO). 3.2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 ZPO). Demgemäss sind die Prozesskosen der Gesuchstellerin aufzuerle- gen. 3.3. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 800.00 festgesetzt (§ 8 VKD; SAR 221.150). 3.4. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von der Gesuchsgeg- nerin nicht beantragt. Da sie anwaltlich nicht vertreten ist und sich im Ver- fahren nicht vernehmen liess, sind ihr aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten entstanden. Es wird deshalb keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 30. September 2023 (Postaufgabe: 2. Oktober 2023) wird nicht eingetreten. 2. Das Grundbuchamt T._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Tagebuchnummer 10627) zu löschen. 3. 3.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein) − die Gesuchsgegnerin -5- − das Grundbuchamt T._____ (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. November 2023 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dubs Näf