2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreterinnen; zweifach mit Einzahlungsschein. Vorab per E-Mail: […] und […])  den Gesuchsgegner (mit Doppel des Gesuchs vom 2. Oktober 2023 und der E-Mail vom 2. Oktober 2023. Vorab per E-Mail: […]) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)