4. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. In Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit wird sie auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO von der Gesuchstellerin zu bezahlen. 5. Die Zustellung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich an den Gesuchsgegner selber, weil dem Handelsgericht keine Vollmacht eines allfälligen Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vorliegt. Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 2. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.