Damit wäre die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für objektiv gehäufte Ansprüche, die vom Lauterkeitsrecht nicht erfasst sind, auch nicht gegeben, wenn der lauterkeitsrechtliche Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 betragen würde.5 Dies gilt vorliegend namentlich für Rechtsbegehren Ziff. 4, das ausschliesslich auf "nachverträgliche Geheimhaltungspflichten" und damit arbeitsrechtliche Ansprüche beruht.