Bei den behaupteten Ansprüchen aus Persönlichkeits- und Arbeitsrecht fehlt es hingegen an der Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, da die Gesuchstellerin nirgends behauptet, der Gesuchsgegner sei entweder im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen. Das Wahlrecht von Art. 6 Abs. 3 ZPO besteht nicht, wenn nur die Gesuchstellerin im Handelsregister eingetragen ist.4 Damit ist die Voraussetzung der gleichen sachlichen Zuständigkeit auch hier nicht erfüllt.