ZPO für lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten nur zuständig ist, sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt. Klagen aus UWG sind damit in der Regel als vermögensrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren.3 Da die Gesuchstellerin es unterlässt, einen Streitwert zu nennen (vgl. auch Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO) kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für den behaupteten lauterkeitsrechtlichen Anspruch nicht überprüft werden.