Ungeachtet der Frage, ob de lege lata nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten überhaupt handelsrechtlich sein können,2 übersieht die Gesuchstellerin, dass das aargauische Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO für lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten nur zuständig ist, sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt.