2.2. Sachliche Zuständigkeit Die Gesuchstellerin begründet die sachliche Zuständigkeit mit Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO (Gesuch Rz. 11). Gleichzeitig behauptet sie, dass es sich vorliegend um eine nicht vermögensrechtliche Zuständigkeit handle und unterlässt es folglich einen entsprechenden Streitwert anzugeben (Gesuch Rz. 4). 1 BSK ZPO-HEMPEL, 3. Aufl. 2017, Art. 36 N. 7. -6-