Der Ort der Hauptsache bestimmt sich nach den Gerichtsstandsvorschriften der Zivilprozessordnung (Art. 9 ff. ZPO). Für Klagen aus unerlaubter Handlung, worunter auch wettbewerbsrechtliche Verletzungsklagen gemäss UWG fallen,1 ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- und Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a ZPO).