Handelsgericht 2. Kammer HSU.2023.37 / SB / mv Entscheid vom 2. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Bisegger Gerichtsschreiberin-Stv. Hunziker Gesuchstellerin A._____ AG, […] vertreten durch Clara-Ann Gordon und Livia Säuberli, Rechtsanwältinnen, […] Gesuchsgegner E._____, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend UWG / Persönlichkeitsschutz Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V._____. Sie hat insbesondere […] zum Zweck (Gesuchsbeilage [GB] 1). 2. Der Gesuchsgegner ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in T._____. Er sei vom 1. April 2020 bis zum 31. Mai 2023 als […] bei der Gesuchstellerin angestellt gewesen (Gesuch Rz. 3; GB 2 und 3). -2- 3. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 (persönlich überbracht) stellte die Ge- suchstellerin folgende Rechtsbegehren: -3- -4- -5- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 2. Zuständigkeit 2.1. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Mas- snahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Der Ort der Hauptsache bestimmt sich nach den Gerichtsstandsvorschrif- ten der Zivilprozessordnung (Art. 9 ff. ZPO). Für Klagen aus unerlaubter Handlung, worunter auch wettbewerbsrechtliche Verletzungsklagen ge- mäss UWG fallen,1 ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- und Erfolgsort zu- ständig (Art. 36 ZPO). Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a ZPO). Schliesslich ist für Klagen aus Arbeitsrecht das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Vorliegend stellt die Gesuchstellerin ihr Gesuch aufgrund mutmasslicher Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte sowie wegen mutmasslicher Ver- letzung des Arbeits- und des Lauterkeitsrechts. Es handelt sich um eine objektiv gehäufte Klage, da sie sowohl Rechtsbegehren auf Beseitigung (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) wie auch Rechtsbegehren auf Unterlassung (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4) enthält. Gestützt auf Art. 13 i.V.m. Art. 20 lit. a, Art. 34 Abs. 1 ZPO und Art. 36 ZPO ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben, da die Gesuchstellerin einerseits ihren Sitz in V. hat und der Gesuchsgegner auch dort seinen Arbeitsort hatte (GB 2 Ziff. 3). 2.2. Sachliche Zuständigkeit Die Gesuchstellerin begründet die sachliche Zuständigkeit mit Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO (Gesuch Rz. 11). Gleichzeitig behauptet sie, dass es sich vorliegend um eine nicht vermögensrechtliche Zuständigkeit handle und unterlässt es folglich einen entsprechenden Streitwert anzugeben (Ge- such Rz. 4). 1 BSK ZPO-HEMPEL, 3. Aufl. 2017, Art. 36 N. 7. -6- Ungeachtet der Frage, ob de lege lata nicht vermögensrechtliche Streitig- keiten überhaupt handelsrechtlich sein können,2 übersieht die Gesuchstel- lerin, dass das aargauische Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO für lauter- keitsrechtliche Streitigkeiten nur zuständig ist, sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt. Kla- gen aus UWG sind damit in der Regel als vermögensrechtliche Streitigkei- ten zu qualifizieren.3 Da die Gesuchstellerin es unterlässt, einen Streitwert zu nennen (vgl. auch Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO) kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für den behaupteten lauter- keitsrechtlichen Anspruch nicht überprüft werden. Diesbezüglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht gegeben. Bei den behaupteten Ansprüchen aus Persönlichkeits- und Arbeitsrecht fehlt es hingegen an der Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, da die Gesuchstellerin nirgends behauptet, der Gesuchsgegner sei entweder im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländi- schen Register eingetragen. Das Wahlrecht von Art. 6 Abs. 3 ZPO besteht nicht, wenn nur die Gesuchstellerin im Handelsregister eingetragen ist.4 Damit ist die Voraussetzung der gleichen sachlichen Zuständigkeit auch hier nicht erfüllt. Damit wäre die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für objektiv gehäufte Ansprüche, die vom Lauterkeitsrecht nicht erfasst sind, auch nicht gegeben, wenn der lauterkeitsrechtliche Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 betragen würde.5 Dies gilt vorliegend namentlich für Rechtsbegehren Ziff. 4, das ausschliesslich auf "nachverträgliche Geheimhaltungspflichten" und damit arbeitsrechtliche Ansprüche beruht. Zusammenfassend ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts da- mit nicht gegeben, so dass auf das vorliegende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten ist. 3. Prozesskosten 3.1. Abschliessend sind die Prozesskosten zu verteilen, welche vorliegend ein- zig aus den Gerichtskosten bestehen, weil dem Gesuchsgegner aufgrund des Gesuchs vom 2. Oktober 2023 kein Aufwand entstanden ist. 2 Siehe dazu statt vieler SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 510 ff. m.w.N. 3 SHK UWG-STAEHELIN, 3. Aufl. 2023, Vor Art. 9-13a N. 148 m.w.N. 4 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 31. 5 SHK UWG-STAEHELIN (Fn. 3), Vor Art. 9-13a N. 130. -7- 4. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. In Berücksichtigung des verur- sachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Um- fang der Streitigkeit wird sie auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Die Gerichtskos- ten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO von der Gesuchstellerin zu bezahlen. 5. Die Zustellung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich an den Gesuchsgegner selber, weil dem Handelsgericht keine Vollmacht eines allfälligen Rechts- vertreters der Gesuchsgegnerin vorliegt. Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 2. Oktober 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreterinnen; zweifach mit Einzahlungsschein. Vorab per E-Mail: […] und […])  den Gesuchsgegner (mit Doppel des Gesuchs vom 2. Oktober 2023 und der E-Mail vom 2. Oktober 2023. Vorab per E-Mail: […]) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. -8- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. Oktober 2023 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Bisegger