6. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 17 Oktober 2023 zur Erstattung einer Antwort eine letzte nicht erstreckbare Frist bis 24. Oktober 2023 angesetzt. Gleichzeitig wurde die Auflösung und Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Regeln des Konkurses im Säumnisfall angedroht. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an.