5. Gemäss den Behauptungen der Gesuchstellerin sei der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin, D._____, nicht auffindbar. Diese Behauptung wird durch die Rückweisung des gesuchstellerischen Betreibungsbegehrens vom 3. Juli 2023 durch das Betreibungsamt U._____ sowie die telefonische Auskunft von E._____, Einwohnerdienste S._____, vom 24. Oktober 2023 bestätigt. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR.3