3.2. Die Gesuchstellerin macht aufgrund der Rückweisung ihres Betreibungsbegehrens vom 3. Juli 2023 durch das Betreibungsamt U._____ glaubhaft, gegenüber der Gesuchsgegnerin über Forderungen zu verfügen. Entsprechend ist die Gesuchstellerin als Gläubigerin zu vorliegendem Gesuch aktivlegitimiert. 4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV).