4.3. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 17. Oktober 2023 wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 24. Oktober 2023 angesetzt verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt. Der Gesuchsgegnerin wurde zudem angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht die Auflösung der Gesuchsgegnerin und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnet, sofern ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vorliegt (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert letzter Frist nicht vernehmen. -3-