Im Übrigen ist es gestützt auf die Rechnungs-Nr. YR23-00006 (GB 2) glaubhaft, dass die Gesuchstellerin am 26. Mai 2023 noch Arbeiten erbracht hat und sich erst im Nachgang zu ihrer E-Mail vom 14. Juni 2023 (GB 2) weigerte, ihre Bauarbeiten fortzusetzen. Mit der Vormerkung der vorläufigen Eintragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts vom 22. September 2023 ist die viermonatige Eintragungsfrist daher gewahrt.