Eine solche Aufteilung erscheint nur dann rechtserheblich zu sein, wenn die Bauarbeiten für einzelne der Mehrfamilienhäuser bereits vor dem 26. Mai 2023 bzw. vor der Arbeitseinstellung durch die Gesuchstellerin vollendet gewesen wären und damit für diese die viermonatige Eintragungsfrist bereits zu laufen begonnen hätte. Solches ist vorliegend aber von keiner Partei behauptet worden und aus den Akten auch nicht ersichtlich.