Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Fristenlauf auch vor der Vollendung der geschuldeten Arbeiten ein, wenn der Unternehmer oder der Besteller den Vertrag vorzeitig auflösen,17 wobei es seitens des Unternehmers genügt, wenn er die Arbeit endgültig einstellt.18 Daraus folgt, dass die Eintragungsfrist gemäss Art.