Eine Ausnahme hiervon bestünde nur, wenn die verschiedenen Bauwerke eine funktionelle Einheit bilden und ausserdem zeitnah erstellt würden (Antwort Rz. 25). Es werde bestritten, dass die vorliegenden drei Mehrfamilienhäuser in einem funktionellen Zusammenhang stünden. Sie seien für sich je eigenständig und stünden zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebengebäude. Zudem seien für das Mehrfamilienhaus 3 und die beiden Mehrfamilienhäuser 1 und 5 zwei getrennte Totalunternehmerverträge abgeschlossen worden (Antwort Rz.