Es werde bestritten, dass an den Mehrfamilienhäusern 1 und 5 im Mai 2023 noch Arbeiten ausgeführt worden wären (Antwort Rz. 22 und 24). Leiste ein Unternehmer nun für mehrere Bauwerke auf einem Grundstück Bauarbeiten, so unterlägen die Bauarbeiten für jedes einzelne Bauwerk je einem eigenen Fristenlauf. Eine Ausnahme hiervon bestünde nur, wenn die verschiedenen Bauwerke eine funktionelle Einheit bilden und ausserdem zeitnah erstellt würden (Antwort Rz.