nicht, dass die heutige A. AG trotz Bezahlung der ersten drei Akontorechnungen mit dem zwischen ihr und der Gesuchstellerin gelebten Abrechnungssystem nicht einverstanden war. Praxisgemäss ist damit von einer Inverzugsetzung nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist auszugehen. Die Frage, ob im Rahmen der SIA-Norm 118 zwingend etwas anderes gilt, ist im ordentlichen Verfahren zu beantworten (vgl. oben E. 2.2.2).