144 Abs. 1 SIA-Norm 118. Mit dem Hinweis, dass die beiden noch nicht bezahlten Akontorechnungen Nr. 4 und 5 in der Höhe von gesamthaft Fr. 100'000.00 je innert 30 Tagen netto zu bezahlen waren und dem Umstand, dass sämtliche Akontorechnungen – wie die Gesuchsgegnerin korrekt vorbringt – den Anforderungen an Abschlagszahlungen nach Art. 144 Abs. 2 SIA-Norm 118 nicht entsprechen, geht hervor, dass die Parteien zumindest konkludent eine von der SIA-Norm 118 abweichende Individualvereinbarung getroffen haben.