Dies muss, wie gesagt, nicht schriftlich erfolgt sein. Spätestens durch die Aufnahme der Arbeiten durch die Gesuchstellerin und die Bezahlung der ersten drei Akontorechnungen in der Höhe von Fr. 135'000.00 (GB 8) durch die heutige A. AG ist glaubhaft, dass ein Werkvertrag basierend auf den beiden Offerten zumindest durch konkludentes Verhalten abgeschlossen wurde. Auch der Inhalt der vertraglich geschuldeten Arbeiten lässt sich den beiden Offerten entnehmen.