Richtig ist zwar, dass eine Offerte noch keinen Vertrag darstellt. Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin enthält die Behauptung der Gesuchstellerin, mit den entsprechenden Arbeiten beauftragt worden zu sein, aber implizit die Tatsachenbehauptung, dass die heutige A. AG die entsprechenden Offerten angenommen hat. Dies muss, wie gesagt, nicht schriftlich erfolgt sein.