Dabei handelt es sich um klassische werkvertragliche Leistungen. Dass die Gesuchstellerin keine als "Werkvertrag" bezeichnete Vertragsurkunde vorlegt, steht dem nicht entgegen, da Werkverträge formlos abgeschlossen werden können und die Vertragsqualifikation eine Rechtsfrage und damit von Amtes wegen zu beantworten ist. Im Übrigen liegen dem Gesuch zwei Offerten vom 26. Mai 2020 und 1. Dezember 2022 (GB 3 f.) bei, die an die heutige A. AG gerichtet waren. Richtig ist zwar, dass eine Offerte noch keinen Vertrag darstellt.