Einen solchen habe die Gesuchstellerin aber nicht ins Recht gelegt. Als Beilage gebe es nur eine Offerte vom 26. Mai 2020, wobei nicht nachvollziehbar sei, ob und wann diese Offerte von der heutigen A. AG angenommen worden sei, was bestritten werde. Dasselbe gelte für die zweite Offerte vom 1. Dezember 2022. Im Übrigen würden in der Schlussrechnung vom 8. August 2023 Leistungen abgerechnet, die selbst in der zweiten Offerte nicht erwähnt würden (Antwort Rz. 19).