Es ist damit gerade kein verpöntes Forschen in den Beilagen durch die Gesuchsgegnerin oder das Gericht notwendig, damit die Sachdarstellung der Gesuchstellerin klar wird. Des Weiteren führt der Zeitdruck zur Wahrung der Eintragungsfrist naturgemäss dazu, dass das Behauptungssubstrat sehr dünn ist.