chenbehauptungen rechtsgenügend auf die Beilagen zu verweisen. Das Handelsgericht würde in ein verpöntes Nachforschen nach Tatsachen in Beilagen zu Lasten der Gesuchsgegnerin verfallen, wenn es dem Stapel an Beilagen die Qualität von Tatsachenbehauptungen zumessen würde (Antwort Rz. 15 f.). Aber selbst die Angaben in den Beilagen seien viel zu pauschal und unklar (Antwort Rz. 17).