8. Da sich die A. AG innert Frist nicht vernehmen liess, setzte der Vizepräsident der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 eine neue Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 24. Oktober 2023. 9. Mit Antwort vom 17. Oktober 2023 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen.