Zustellung an:  die Gesuchstellerin (vorab per E-Mail: aaa@aaa.ch)  die Gesuchsgegnerin (mit Einzahlungsschein)  das Handelsregisteramt des Kantons Aargau 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.