6. 6.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Gutheissung des Gesuchs vom 20. September 2023 gilt die Gesuchsgegnerin als unterliegend. 6.2. Im Summarverfahren bestimmen sich die Gerichtskosten nach § 8 des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD, SAR 221.150). Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit