5. 5.1. Ernennt das Gericht einen Sachwalter, so bestimmt das Gericht die Dauer, für welche die Ernennung gültig ist und verpflichtet die Gesellschaft zur Kostentragung sowie zur Leistung eines Vorschusses an die ernannte Person (Art. 819 i.V.m. 731b Abs. 2 OR).6