4.2. Vorliegend erweist es sich als zweckmässig und verhältnismässig, die Gesuchstellerin wie beantragt als Sachwalterin der Gesuchsgegnerin einzusetzen, damit sie interimistisch die Aufgaben des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin, C., übernehmen kann. Sie verfügt dabei über sämtliche Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers gemäss Art. 809 ff. OR. Die Funktionsfähigkeit der Gesuchsgegnerin ist damit wieder hergestellt.