2.3. Ein Organisationsmangel i.S.v. Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR besteht, wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt. Dies umfasst auch einen funktionsunfähigen Verwaltungsrat. Wenn das einzige Verwaltungsratsmitglied seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit gemäss Art. 12 ZGB verloren hat, ist der Verwaltungsrat als Organ nicht funktionsfähig und daher nicht rechtmässig zusammengesetzt.2