3. Mit Gesuch vom 20. September 2023 (Postaufgabe: 20. September 2023) stellte die Gesuchstellerinn nach einem Telefongespräch mit Fachrichter D., Bezirksgericht Kulm, vom 19. September 2023 den Antrag, sie als Sachwalterin der Gesuchsgegnerin einzusetzen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 731b i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für ein Gesuch betreffend Ergreifung von Massnahmen zur Beseitigung eines Organisationsmangels das Gericht am Sitz der betreffenden Gesellschaft örtlich zuständig. Da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in T. hat, sind die aargauischen Gerichte örtlich zuständig.