839 Abs. 2 ZGB.6 Vielmehr erscheint glaubhaft, dass die Arbeiten spätestens am 8. Mai 2023 erledigt waren, im Zeitpunkt, in dem die Gesuchstellerin das Ausmass erstellte. Die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vom 21. September 2023 erfolgte daher nicht innert der Viermonatsfrist, womit der Anspruch der Gesuchstellerin auf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verwirkt ist. Das Gesuch ist dementsprechend abzuweisen.