Das Ausmass der Gesuchstellerin datiert schliesslich vom 8. Mai 2023, also ebenfalls vor dem behaupteten Datum der letzten Arbeiten am 30. Mai 2023. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin ihr Ausmass bereits in einem Zeitpunkt erstellen konnte, in dem noch nicht alle Arbeiten erledigt waren. Zudem gelten Aufräumarbeiten wie die Demontage der Notspriessung nicht als Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB.6