Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, bei den Arbeiten vom 30. Mai 2023 würde es sich nicht um werkvertragliche Leistungen handeln, da das Ausmass und die Rechnung zu dieser Zeit bereits erstellt worden seien. Für nach der Werksabnahme und Schlussrechnung verrichtete Nachbesserungsarbeiten oder unbestellte Zusatzleistungen bestehe aber von Vornherein keine Pfandberechtigung (Gesuchsantwort Rz. 29 f.). Schliesslich hätte die Demontage einer Notspriessung keinen Vollendungscharakter (Gesuchsantwort Rz. 31 f.).